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LOHN DER FUNKTION

Auf Basis der Mitteilungen der Bundesanstalt "Statistik Austria" und des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Rechnungshof gemäß dem § 3 Bezügebegrenzungsgesetz jährlich bis 5. Dezember den Faktor zu ermitteln und kundzumachen, mit dem die Bezüge öffentlicher Funktionäre jeweils per 1. Jänner des Folgejahres anzupassen sind. Dieser Faktor entspricht entweder der Inflationsrate des Vorjahres oder der ASVG-Pensionserhöhung des laufenden Jahres - je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Der Anpassungsfaktor gem. § 3 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz beträgt für das Kalenderjahr 2019: 1,020

Das Einkommen der Bürgermeister, ihrer Stellvertreter, Gemeinderäte, ... ist je nach Landesregelung abhängig von der Einwohnerzahl, der Zahl der Wahlberechtigten, der Zahl der Fremdenübernachtungen, der hauptberuflichen oder nebenberuflichen Ausübung des Amtes, der Anzahl der Monatsgehälter (14 oder 16), ... und wird jährlich um den Anpassungsfaktor erhöht.

Der Anpassungsfaktor (Inflation Juli 2017 bis Juni 2018: 1,020) und die Bezüge öffentlicher Funktionäre für das Kalenderjahr 2019 wurde vom RH am 4. 12. 2018 im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.
Ein Verzicht der Bundesregierung auf die Bezügeerhöhung hat keinen Einfluss auf die Landespolitik.


BURGENLAND   KÄRNTEN   NIEDERÖSTERREICH   OBERÖSTERREICH   SALZBURG   STEIERMARK  TIROL   VORARLBERG   WIEN

 

BURGENLAND


 


SALZBURG
[Euro-Beträge über  www.ris.gv.at  aktualisieren!]



TIROL

 

KÄRNTEN
(aktuelle Werte im Kärntner Bezügegesetz)


NIEDERÖSTERREICH


Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII s. oben § 4 Abs. 2
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblNO/LRNI_2014030/LRNI_2014030.pdf  Download 14. 12. 18


"Die toten Seelen" (Nikolaj Gogol)
Adaptiert und aktualisiert:

Quelle: NÖ-Heute 24. 1. 2019  S 12


STEIERMARK
Steiermärkische Gemeindeordnung

§ 6 (1) (6)

Bezug des Bürgermeisters

(1) Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:

  • 1. in Gemeinden bis 500 Einwohnern 25 %

  • 2. in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohnern 30 %

  • 3. in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einwohnern 40 %

  • 4. in Gemeinden von 2.001 bis 3.000 Einwohnern 45 %

  • 5. in Gemeinden von 3.001 bis 5.000 Einwohnern 50 %

  • 6. in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einwohnern 60 %

  • 7. in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einwohnern 65 %

  • 8. in Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern 75 %

  • 9. in Gemeinden von 15.001 bis 20.000 Einwohnern 85 %

  • 10. in Gemeinden von 20.001 bis 30.000 Einwohnern 95 %

  • 11. in Gemeinden über 30.000 Einwohnern 100 %

(2) Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Abs. 1 um 25 %. Die Bürgermeister, haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.

(3) Die Bürgermeister, die gemäß Abs. 2 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird.

§ 7 (1)

Bezug des Vizebürgermeisters:   Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5). (6)

§ 8 (1)

Bezug des Gemeindekassiers:   Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5). (6)

§ 9 (1)

Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht

Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5). (6)

§ 10 (1)

Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher, der Ortsteilbürgermeister und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind (6)

(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.

(2) Den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.

 

OBERÖSTERREICH
OÖ. Gemeindebezügegesetz



des Ausgangsbetrags nach § 1 und § 3 des BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre.

 

VORARLBERG
Bezügegesetz Fassung 22. 10. 18

 

WIEN

Eine Vergleichstabelle (nach Bundesländern) der Bürgermeisterbezüge findet man unter www.gemeindebund.at

Letzte Aktualisierung: 25. Jänner 2019